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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 28.09.2007
Aktenzeichen: 8 Sa 916/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1004 analog
Anspruch eines Arbeitgeberverbands gegenüber einer Gewerkschaft auf Unterlassung des Aufrufs zum Warnstreik zur Durchsetzung eines ergänzenden Tarifvertrags als sog. Tarifsozialplan, Umfang der Friedenspflicht, Unzulässigkeit einer Feststellungsklage.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Im Namen des Volkes Urteil

Verkündet am 28. September 2007 Geschäftszeichen 8 Sa 916/07

In Sachen

hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 8. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2007 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht A .-G. als Vorsitzende sowie die ehrenamtlichen Richter B. und Bi.

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 23. März 2007 - 85 Ca 22911/06 - teilweise geändert:

1. Die Beklagte wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft gegen den gesetzlichen Vertreter der Beklagten, verurteilt es zu unterlassen, ihre Mitglieder zu Warnstreiks gegenüber Mitgliedern des Klägers aufzurufen, deren Ziel die Durchsetzung der Forderung ist,

a) auf betriebsbedingte Beendigungskündigungen zu verzichten, solange der Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe und das Rationalisierungsschutzabkommen für das private Versicherungsgewerbe in Kraft sind;

b) ein tarifliches Vorruhestandsabkommen mit unbedingtem individuellen Rechtsanspruch abzuschließen, solange das Altersteilzeitabkommen für das private Versicherungsgewerbe und das Altersteilzeitabkommen für den organisierenden Werbeaußendienst des privaten Versicherungsgewerbes in Kraft sind;

c) Vereinbarungen von Instrumenten zur langfristigen Sicherung von Standorten der Mitgliedsunternehmen durchzuführen;

d) unbedingte Rechtsansprüche auf Altersteilzeit einzuräumen, solange das Altersteilzeitabkommen für das private Versicherungsgewerbe und das Altersteilzeitabkommen für den organisierenden Werbeaußendienst des privaten Versicherungsgewerbes in Kraft sind;

e) Gehaltssicherungsvereinbarungen auf Basis des § 7 Abs. 1 Rationalisierungsschutzabkommen mit der Maßgabe abzuschließen, dass eine entsprechende Besitzstandszulage unbefristet an künftigen Tariferhöhungen teilnimmt, solange das Rationalisierungsschutzabkommen für das private Versicherungsgewerbe in Kraft ist;

f) Arbeitszeitverkürzungen auf 30 Stunden pro Woche bei vollem Lohnausgleich zuzugestehen, solange der Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe in Kraft ist;

g) Jahresurlaub von 35 Tagen zuzugestehen, solange der Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe in Kraft ist;

h) Mehrarbeit nur in Form von Freizeit auszugleichen, solange der Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe in Kraft ist;

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 1/6, die Beklagte zu 5/6 zu tragen mit Ausnahme der durch die Verweisung verursachten Kosten, diese hat der Kläger allein zu tragen.

III. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen, für den Kläger wird die Revision nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger, der für die Versicherungswirtschaft in Deutschland allein zuständige Arbeitgeberverband, nimmt die Beklagte, eine für die Arbeitnehmer der Versicherungswirtschaft zuständige Gewerkschaft, in der Berufungsinstanz zuletzt noch auf Unterlassung des Aufrufs ihrer Mitglieder zu Warnstreiks sowie auf Feststellung in Anspruch.

Die Parteien haben folgende Tarifverträge geschlossen:

- Gehaltstarifvertrag (GTV)

- Manteltarifvertrag (MTV)

- Tarifvereinbarung über die Einführung einer Arbeitszeitflexibilisierung für das private Versicherungsgewerbe (TV-Arbeitszeitflexibilisierung)

- Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung (TV-EU)

- Rationalisierungsschutzabkommen für das private Versicherungsgewerbe (RSchA)

- Tarifvereinbarung über vermögenswirksame Leistungen für das private Versicherungsgewerbe (TV-VWL)

- Tarifvereinbarung über ärztliche Augenuntersuchungen der an Datensichtgeräten beschäftigten Arbeitnehmer (TV-Augenuntersuchungen)

- Altersteilzeitabkommen für das private Versicherungsgewerbe (ATzA)

- Altersteilzeitabkommen für den organisierenden Werbeaußendienst des privaten Versicherungsgewerbes (ATzA-AT)

- Rationalisierungsschutzabkommen für das private Versicherungsgewerbe (RSchA)

Anlässlich des Inkrafttretens des Altersteilzeitgesetzes vereinbarten die Tarifparteien im Rahmen der Gehaltsrunde Innendienst ein ATzA. Ein Vorruhestandsabkommen lief zum 31. Dezember 1997 aufgrund Befristung aus.

Die Beklagte kündigte den bis dahin geltenden Gehaltstarifvertrag zum 30.September 2005. Dabei wurde auch die Erwartung geäußert, dass anlässlich des weiterhin angekündigten Personalabbaus in der Versicherungswirtschaft der Altersteilzeittarifvertrag parallel zur Laufzeit des Altersteilzeitgesetzes bis zum 31. Dezember 2009 verlängert werde. Auch sei das Rationalisierungsschutzabkommen von 1983 weiter zu entwickeln.

Die Tarifvertragsparteien verhandelten am 17. Oktober 2005, am 04. November 2005, am 28. November 2005 sowie am 21./22. Dezember 2005. Eine Einigung zum Regelungsgegenstand einer Modifizierung des Rationalisierungsschutzabkommens konnte nicht erzielt werden.

Mit dem Schreiben vom 16. Juni 2006, wegen dessen Inhalt im Einzelnen auf die Fotokopie (Bl. 37 f d. A.) verwiesen wird, trat die beklagte Gewerkschaft mit folgenden Forderungen an den Vorstand der Holdinggesellschaft der A. Gesellschaften zwecks Abschlusses eines Zusatztarifvertrages heran:

- die Vereinbarung von Instrumenten zur langfristigen Sicherung von A.-Standorten

- Verzicht auf betriebsbedingte Beendigungskündigungen bis zum 31.12.2012

- Vereinbarung eines Vorruhestandtarifabkommens auf Basis des Vorruhestandstarifvertrages für das private Versicherungsgewerbe vom 25.09.1991 mit unbedingtem Rechtsanspruch auf Vorruhestand

- Unbedingter Rechtsanspruch auf Altersteilzeit

- Vermittlung von Beschäftigung im Konzern i.S.d. § 5 Rationalisierungsschutzabkommen

- Gehaltssicherungsvereinbarung auf Basis des § 7 Abs. 1 Rationalisierungsschutzabkommen mit der Maßgabe, dass eine entsprechende Besitzstandszulage unbefristet an künftigen Tariferhöhungen teilnimmt

- Kollektive Arbeitszeitverkürzung auf 30h/wtl. bei vollem Lohnausgleich

- Vereinbarung eines Jahresurlaubs von 35 Tagen

- Ausgleich für Mehrarbeit nur in Form von Freizeit

- Vereinbarung von Ausbildungsquoten an den A.standorten

Die Gesellschaften der A.-Gruppe lehnten die Aufnahme von Tarifverhandlungen ab.

Am 27. Juni 2006 forderte die Beklagte A.beschäftigte zu bundesweiten Warnstreiks auf, die Beschäftigten der A.versicherung und der A. Leben in Stuttgart ausweislich des Aufrufs (Bl. 85 bis 86 der Akten) zu einem ganztägigen Warnstreik am Montag, dem 31. Juli 2006. Daraufhin wurde ein Warnstreik in den Betrieben Dienstleistungsgebiet Südwest Stuttgart der A.versicherung AG sowie der Hauptverwaltung Stuttgart und dem Betrieb Dienstleistungsgebiet Südwest Stuttgart der A.lebensversicherung AG durchgeführt.

Mit der am 07. August 2006 bei dem Arbeitsgericht Stuttgart erhobenen Klage hat der Kläger zunächst die Feststellung begehrt, dass die von der Beklagten am 31. Juli 2006 organisierten Warnstreiks rechtswidrig waren.

Das Arbeitsgericht Stuttgart hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 01. Dezember 2006 (Bl. 102 bis 113 d. A.) an das Arbeitsgericht Berlin verwiesen.

Das Arbeitsgericht Berlin hat im Kammertermin am 02. März 2007 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags hingewiesen, worauf der Kläger seine Feststellungsklage teilweise geändert und zusätzlich die künftige Unterlassung von Arbeitskampfmaßnahmen begehrt hat. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt, die Feststellungsklage für unzulässig und die Warnstreikmaßnahmen für rechtmäßig gehalten.

Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils abgesehen (§ 69 Abs. 3 ArbGG).

Durch das am 23. März 2007 verkündete Urteil hat das Arbeitsgericht Berlin die Klage bei einem Wert des Streitgegenstandes von 100.000,00 EUR abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage auf Feststellung sei sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag unzulässig, die auf Unterlassung von Arbeitskampfmaßnahmen gerichtete Klage erweise sich losgelöst von Bedenken gegen ihre Zulässigkeit als unbegründet. Der Unterlassungsanspruch als Globalantrag sei unbegründet, denn nicht jede Arbeitskampfmaßnahme der Beklagten zur Durchsetzung der in den Anträgen genannten Forderungen sei rechtswidrig, weil der Kläger nicht nach der jeweiligen Tarifverhandlungssituation differenziere. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 180 bis 184 d. A.) verwiesen.

Gegen das dem Kläger am 05. April 2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 02. Mai 2007 bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangene Berufung, die der Kläger mit einem nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 04. Juli 2007 am 03. Juli 2007 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger und Berufungskläger macht geltend, dass, soweit die Klageanträge von den Anträgen im erstinstanzlichen Verfahren abwichen, darin lediglich eine Klageeinschränkung verbunden mit einer Klageerweiterung liege, denn das Unterlassungsbegehren sei zeitlich beschränkt worden und bezogen auf den Rechtsfolgenausspruch werde nunmehr ein Zwangsgeld bzw. ersatzweise Ordnungshaft verlangt. Das Arbeitsgericht habe, so trägt der Kläger vor, die Klageänderung zu Unrecht als nicht sachdienlich erachtet, insbesondere habe das Gericht erst in der Verhandlung am 02. März 2007 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des Klageantrags hingewiesen. Ferner hätten den neu gestellten Anträgen derselbe Streitstoff und dieselbe Rechtsfrage zugrunde gelegen, so dass der Beklagten nicht hätte Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden müssen.

Der auf Feststellung, dass die von der Beklagten organisierten Warnstreiks zu unterlassen gewesen seien, gerichtete Klageantrag sei als Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig, im Übrigen sei ohnehin ein Feststellungsinteresse trotz der Erledigung des aktuellen Konflikts - wie bei betrieblichen Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vom Bundesarbeitsgericht anerkannt - auch im Verhältnis zwischen Arbeitgeberverband und Gewerkschaft gegeben. Auch die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Warnstreiks gerichtete Klage sei zulässig, betreffe insbesondere die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, da mit dem Ausspruch der Rechtswidrigkeit eines Verhaltens zwischen den Parteien ein rechtlicher Maßstab gesetzt werde.

Die Unterlassungsanträge seien auch begründet, denn die Beklagte habe zum ganztägigen Warnstreik zur Durchsetzung nicht nur der im Streikaufruf genannten, sondern auch der weiteren, gegenüber dem Holdingvorstand mit dem Schreiben vom 16. Juni 2006 erhobenen Forderungen - trotz bestehender Friedenspflicht - aufgerufen. Die Forderung, ein Vorruhestandsabkommen mit individuellem Rechtsanspruch abzuschließen, habe ebenfalls der Friedenspflicht unterlegen, weil das vormalige Vorruhestandsabkommen im Jahr 1997 durch das Altersteilzeitabkommen ersetzt worden sei. Die Forderung der "Vereinbarung von Instrumenten zur langfristigen Sicherung von Standorten der Mitgliedsunternehmen" sei zu unbestimmt, als das hierauf eine Arbeitskampfmaßnahme begründet werden könne. Angesichts des Umstands, dass zahlreiche seiner Mitglieder fortlaufend Umstrukturierungsmaßnahmen durchführten, bestehe eine Wiederholungsgefahr gegenüber allen Mitgliedsunternehmen, diese sei trotz der zwischenzeitlich erfolgten Einigung auf betrieblicher Ebene nicht entfallen, denn die Beklagte behalte sich - wie dem Flugblatt aus Januar 2007 zu entnehmen sei - das Recht vor, erneut den Abschluss eines Firmentarifvertrags zu fordern.

Der Kläger und Berufungskläger beantragt zuletzt:

I.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 23.03.2007 (85 Ca 22911/06) wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft gegen den gesetzlichen Vertreter der Beklagten, verurteilt, es zu unterlassen, ihre Mitglieder zu Warnstreiks gegenüber Mitgliedern des Klägers zum Zwecke der Durchsetzung der Forderung, auf betriebsbedingte Beendigungskündigungen zu verzichten, aufzurufen, solange der Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe und das Rationalisierungsschutzabkommen für das private Versicherungsgewerbe in Kraft sind.

Hierzu hilfsweise:

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen ihre Mitglieder zu Warnstreiks gegenüber Mitgliedern des Klägers zum Zwecke der Durchsetzung der Forderung, auf betriebsbedingte Beendigungskündigungen zu verzichten, aufzurufen, solange der Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe und das Rationalisierungsschutzabkommen für das private Versicherungsgewerbe in Kraft sind.

III.

Die Beklagte wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft gegen den gesetzlichen Vertreter der Beklagten, verurteilt es zu unterlassen, ihre Mitglieder zu Warnstreiks gegenüber Mitgliedern des Klägers zum Zwecke der Durchsetzung der Forderung, ein tarifliches Vorruhestandsabkommen mit unbedingtem individuellen Rechtsanspruch abzuschließen, aufzurufen, solange das Altersteilzeitabkommen für das private Versicherungsgewerbe und das Altersteilzeitabkommen für den organisierenden Werbeaußendienst des privaten Versicherungsgewerbes in Kraft sind.

Hierzu hilfsweise:

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen ihre Mitglieder zu Warnstreiks gegenüber Mitgliedern des Klägers zum Zwecke der Durchsetzung der Forderung, ein tarifliches Vorruhestandsabkommen mit unbedingtem individuellen Rechtsanspruch abzuschließen, aufzurufen, solange das Altersteilzeitabkommen für das private Versicherungsgewerbe und das Altersteilzeitabkommen für den organisierenden Werbeaußendienst des privaten Versicherungsgewerbes in Kraft sind.

IV.

Die Beklagte wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft gegen den gesetzlichen Vertreter der Beklagten, verurteilt, es zu unterlassen, ihre Mitglieder zu Warnstreiks gegenüber Mitgliedern des Klägers zum Zwecke der Durchsetzung der Forderung, Vereinbarungen von Instrumenten zur langfristigen Sicherung von Standorten der Mitgliedsunternehmen durchzuführen, aufzurufen.

Hierzu hilfsweise:

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen ihre Mitglieder zu Warnstreiks gegenüber Mitgliedern des Klägers zum Zwecke der Durchsetzung der Forderung, Vereinbarungen von Instrumenten zur langfristigen Sicherung von Standorten der Mitgliedsunternehmen durchzuführen, aufzurufen.

V.

Die Beklagte wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft gegen den gesetzlichen Vertreter der Beklagten, verurteilt, es zu unterlassen, ihre Mitglieder zu Warnstreiks gegenüber Mitgliedern des Klägers zum Zwecke der Durchsetzung der Forderung, unbedingte Rechtsansprüche auf Altersteilzeit einzuräumen, aufzurufen, solange das Altersteilzeitabkommen für das private Versicherungsgewerbe und das Altersteilzeitabkommen für den organisierenden Werbeaußendienst des privaten Versicherungsgewerbes in Kraft sind.

Hierzu hilfsweise:

Die Beklagte wird verurteilt , es zu unterlassen ihre Mitglieder zu Warnstreiks gegenüber Mitgliedern des Klägers zum Zwecke der Durchsetzung der Forderung, unbedingte Rechtsansprüche auf Altersteilzeit einzuräumen, aufzurufen, solange das Altersteilzeitabkommen für das private Versicherungsgewerbe und das Altersteilzeitabkommen für den organisierenden Werbeaußendienst des privaten Versicherungsgewerbes in Kraft sind.

VI.

Die Beklagte wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft gegen den gesetzlichen Vertreter der Beklagten, verurteilt , es zu unterlassen, ihre Mitglieder zu Warnstreiks gegenüber Mitgliedern des Klägers zum Zwecke der Durchsetzung der Forderung, Gehaltssicherungsvereinbarungen auf Basis des § 7 Abs. 1 Rationalisierungsschutzabkommen mit der Maßgabe abzuschließen, dass ein entsprechende Besitzstandszulage unbefristet an künftigen Tariferhöhungen teilnimmt, aufzurufen, solange das Rationalisierungsschutzabkommen für das private Versicherungsgewerbe in Kraft ist.

Hierzu hilfsweise:

Die Beklagte wird verurteilt es zu unterlassen, ihre Mitglieder zu Warnstreiks gegenüber Mitgliedern des Klägers zum Zwecke der Durchsetzung der Forderung, Gehaltssicherungsvereinbarungen auf Basis des § 7 Abs. 1 Rationalisierungsschutzabkommen mit der Maßgabe abzuschließen, dass ein entsprechende Besitzstandszulage unbefristet an künftigen Tariferhöhungen teilnimmt, aufzurufen, solange Rationalisierungsschutzabkommen für das private Versicherungsgewerbe in Kraft ist.

VII.

Die Beklagte wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft gegen den gesetzlichen Vertreter der Beklagten, verurteilt es zu unterlassen, ihre Mitglieder zu Warnstreiks gegenüber Mitgliedern des Klägers zum Zwecke der Durchsetzung der Forderung, Arbeitszeitverkürzungen auf 30 Stunden pro Woche bei vollem Lohnausgleich zuzugestehen, aufzurufen, solange der Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe in Kraft ist.

Hierzu hilfsweise:

Die Beklagte wird verurteilt es zu unterlassen, ihre Mitglieder zu Warnstreiks gegenüber Mitgliedern des Klägers zum Zwecke der Durchsetzung der Forderung, Arbeitszeitverkürzungen auf 30 Stunden pro Woche bei vollem Lohnausgleich zuzugestehen, aufzurufen, solange der Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe in Kraft ist.

VIII.

Die Beklagte wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft gegen den gesetzlichen Vertreter der Beklagten, verurteilt, es zu unterlassen, ihre Mitglieder zu Warnstreiks gegenüber Mitgliedern des Klägers zum Zwecke der Durchsetzung der Forderung, Jahresurlaub von 35 Tagen zuzugestehen, aufzurufen, solange der Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe in Kraft ist.

Hierzu hilfsweise:

Die Beklagte wird verurteilt es zu unterlassen, ihre Mitglieder zu Warnstreiks gegenüber Mitgliedern des Klägers zum Zwecke der Durchsetzung der Forderung, Jahresurlaub von 35 Tagen zuzugestehen, aufzurufen, solange der Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe in Kraft ist.

IX.

Die Beklagte wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft gegen den gesetzlichen Vertreter der Beklagten, verurteilt es zu unterlassen, ihre Mitglieder zu Warnstreiks gegenüber Mitgliedern des Klägers zum Zwecke der Durchsetzung der Forderung, Mehrarbeit nur in Form von Freizeit auszugleichen, aufzurufen, solange der Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe in Kraft ist.

Hierzu hilfsweise:

Die Beklagte wird verurteilt es zu unterlassen, ihre Mitglieder zu Warnstreiks gegenüber Mitgliedern des Klägers zum Zwecke der Durchsetzung der Forderung, Mehrarbeit nur in Form von Freizeit auszugleichen, aufzurufen, solange der Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe in Kraft ist.

X.

Der Antrag,

die Beklagte unter Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft gegen den gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu verurteilen, Arbeitskampfmaßnahmen gegenüber Mitgliedern des Klägers zum Zwecke der Durchsetzung der Forderung, Ausbildungsquoten zu vereinbaren, bis 31. August 2007 zu unterlassen

und der Hilfsantrag hierzu,

die Beklagte zu verurteilen Arbeitskampfmaßnahmen gegenüber Mitgliedern des Klägers zum Zwecke der Durchsetzung der Forderung, Ausbildungsquoten zu vereinbaren, bis 31. August 2007 zu unterlassen,

sind in der Hauptsache erledigt.

Hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu II. - IX.

XI.

Die Beklagte wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft gegen den gesetzlichen Vertreter der Beklagten, verurteilt, es zu unterlassen, ihre Mitglieder zu Warnstreiks gegenüber der A. Versicherungs-AG bzw. deren Rechtsnachfolger sowie der A. Lebensversicherungs-AG bzw. deren Rechtsnachfolger zum Zwecke der Durchsetzung der Forderung, auf betriebsbedingte Beendigungskündigungen zu verzichten, aufzurufen, solange der Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe und das Rationalisierungsschutzabkommen für das private Versicherungsgewerbe in Kraft sind.

Hierzu hilfsweise:

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, ihre Mitglieder zu Warnstreiks gegenüber Mitgliedern des Klägers zum Zwecke der Durchsetzung der Forderung, auf betriebsbedingte Beendigungskündigungen zu verzichten, aufzurufen, solange der Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe und das Rationalisierungsschutzabkommen für das private Versicherungsgewerbe in Kraft sind.

XII.

Die Beklagte wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft gegen den gesetzlichen Vertreter der Beklagten, verurteilt, es zu unterlassen, ihre Mitglieder zu Warnstreiks gegenüber der A. Versicherungs-AG bzw. deren Rechtsnachfolger sowie der A. Lebensversicherungs-AG bzw. deren Rechtsnachfolger zum Zwecke der Durchsetzung der Forderung, ein tarifliches Vorruhestandsabkommen mit unbedingtem individuellen Rechtsanspruch abzuschließen, aufzurufen, solange das Altersteilzeitabkommen für das private Versicherungsgewerbe und das Altersteilzeitabkommen für den organisierenden Werbeaußendienst des privaten Versicherungsgewerbes in Kraft sind.

Hierzu hilfsweise:

Die Beklagte wird verurteilt Arbeitskampfmaßnahmen gegenüber gegenüber der A. Versicherungs-AG bzw. deren Rechtsnachfolger sowie der A. Lebensversicherungs-AG bzw. deren Rechtsnachfolger zum Zwecke der Durchsetzung der Forderung, ein tarifliches Vorruhestandsabkommen mit unbedingtem individuellen Rechtsanspruch abzuschließen, zu unterlassen, solange das Altersteilzeitabkommen für das private Versicherungsgewerbe und das Altersteilzeitabkommen für den organisierenden Werbeaußendienst des privaten Versicherungsgewerbes in Kraft sind.

XIII.

Die Beklagte wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft gegen den gesetzlichen Vertreter der Beklagten, verurteilt, es zu unterlassen, ihre Mitglieder zu Warnstreiks gegenüber der A. Versicherungs-AG bzw. deren Rechtsnachfolger sowie der A. Lebensversicherungs-AG bzw. deren Rechtsnachfolger zum Zwecke der Durchsetzung der Forderung, Vereinbarungen von Instrumenten zur langfristigen Sicherung von Standorten der Mitgliedsunternehmen durchzuführen, aufzurufen.

Hierzu hilfsweise:

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, ihre Mitglieder zu Warnstreiks gegenüber der A. Versicherungs-AG bzw. deren Rechtsnachfolger sowie der A. Lebensversicherungs-AG bzw. deren Rechtsnachfolger zum Zwecke der Durchsetzung der Forderung, Vereinbarungen von Instrumenten zur langfristigen Sicherung von Standorten der Mitgliedsunternehmen durchzuführen, aufzurufen.

XIV.

Die Beklagte wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft gegen den gesetzlichen Vertreter der Beklagten, verurteilt, es zu unterlassen, ihre Mitglieder zu Warnstreiks gegenüber der A. Versicherungs-AG bzw. deren Rechtsnachfolger sowie der A. Lebensversicherungs-AG bzw. deren Rechtsnachfolger zum Zwecke der Durchsetzung der Forderung, unbedingte Rechtsansprüche auf Altersteilzeit einzuräumen, zu unterlassen, solange das Altersteilzeitabkommen für das private Versicherungsgewerbe und das Altersteilzeitabkommen für den organisierenden Werbeaußendienst des privaten Versicherungsgewerbes in Kraft sind.

Hierzu hilfsweise:

Die Beklagte wird verurteilt Arbeitskampfmaßnahmen gegenüber der A. Versicherungs-AG bzw. deren Rechtsnachfolger sowie der A. Lebensversicherungs-AG bzw. deren Rechtsnachfolger zum Zwecke der Durchsetzung der Forderung, unbedingte Rechtsansprüche auf Altersteilzeit einzuräumen, aufzurufen, solange das Altersteilzeitabkommen für das private Versicherungsgewerbe und das Altersteilzeitabkommen für den organisierenden Werbeaußendienst des privaten Versicherungsgewerbes in Kraft sind.

XV.

Die Beklagte wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft gegen den gesetzlichen Vertreter der Beklagten, verurteilt, es zu unterlassen, ihre Mitglieder zu Warnstreiks gegenüber der A. Versicherungs-AG bzw. deren Rechtsnachfolger sowie der A. Lebensversicherungs-AG bzw. deren Rechtsnachfolger zum Zwecke der Durchsetzung der Forderung, Gehaltssicherungsvereinbarungen auf Basis des § 7 Abs. 1 Rationalisierungsschutzabkommen mit der Maßgabe abzuschließen, dass ein entsprechende Besitzstandszulage unbefristet an künftigen Tariferhöhungen teilnimmt, aufzurufen, solange das Rationalisierungsschutzabkommen für das private Versicherungsgewerbe in Kraft ist.

Hierzu hilfsweise:

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, ihre Mitglieder zu Warnstreiks gegenüber der A. Versicherungs-AG bzw. deren Rechtsnachfolger sowie der A. Lebensversicherungs-AG bzw. deren Rechtsnachfolger zum Zwecke der Durchsetzung der Forderung, Gehaltssicherungsvereinbarungen auf Basis des § 7 Abs. 1 Rationalisierungsschutzabkommen mit der Maßgabe abzuschließen, dass ein entsprechende Besitzstandszulage unbefristet an künftigen Tariferhöhungen teilnimmt, aufzurufen, solange Rationalisierungsschutzabkommen für das private Versicherungsgewerbe in Kraft ist.

XVI.

Die Beklagte wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft gegen den gesetzlichen Vertreter der Beklagten, verurteilt, es zu unterlassen, ihre Mitglieder zu Warnstreiks gegenüber der A. Versicherungs-AG bzw. deren Rechtsnachfolger sowie der A. Lebensversicherungs-AG bzw. deren Rechtsnachfolger zum Zwecke der Durchsetzung der Forderung, Arbeitszeitverkürzungen auf 30 Stunden pro Woche bei vollem Lohnausgleich zuzugestehen, aufzurufen, solange der Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe in Kraft ist.

Hierzu hilfsweise:

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, ihre Mitglieder zu Warnstreiks gegenüber der A. Versicherungs-AG bzw. deren Rechtsnachfolger sowie der A. Lebensversicherungs-AG bzw. deren Rechtsnachfolger zum Zwecke der Durchsetzung der Forderung, Arbeitszeitverkürzungen auf 30 Stunden pro Woche bei vollem Lohnausgleich zuzugestehen, aufzurufen, solange der Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe in Kraft ist.

XVII.

Die Beklagte wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft gegen den gesetzlichen Vertreter der Beklagten, verurteilt Arbeitskampfmaßnahmen gegenüber der A. Versicherungs-AG bzw. deren Rechtsnachfolger sowie der A. Lebensversicherungs-AG bzw. deren Rechtsnachfolger zum Zwecke der Durchsetzung der Forderung, Jahresurlaub von 35 Tagen zuzugestehen, zu unterlassen, solange der Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe in Kraft ist.

Hierzu hilfsweise:

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, ihre Mitglieder zu Warnstreiks gegenüber der A. Versicherungs-AG bzw. deren Rechtsnachfolger sowie der A. Lebensversicherungs-AG bzw. deren Rechtsnachfolger zum Zwecke der Durchsetzung der Forderung, Jahresurlaub von 35 Tagen zuzugestehen, aufzurufen, solange der Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe in Kraft ist.

XVIII.

Die Beklagte wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft gegen den gesetzlichen Vertreter der Beklagten, verurteilt, es zu unterlassen, ihre Mitglieder zu Warnstreiks gegenüber der A. Versicherungs-AG bzw. deren Rechtsnachfolger sowie der A. Lebensversicherungs-AG bzw. deren Rechtsnachfolger zum Zwecke der Durchsetzung der Forderung, Mehrarbeit nur in Form von Freizeit auszugleichen, aufzurufen, solange der Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe in Kraft ist.

Hierzu hilfsweise:

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, ihre Mitglieder zu Warnstreiks gegenüber der A. Versicherungs-AG bzw. deren Rechtsnachfolger sowie der A. Lebensversicherungs-AG bzw. deren Rechtsnachfolger zum Zwecke der Durchsetzung der Forderung, Mehrarbeit nur in Form von Freizeit auszugleichen, aufzurufen, solange der Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe in Kraft ist.

XIX.

Der Antrag,

die Beklagte unter Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft gegen den gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu verurteilen Arbeitskampfmaßnahmen gegenüber der A. Versicherungs-AG bzw. deren Rechtsnachfolger sowie der A. Lebensversicherungs-AG bzw. deren Rechtsnachfolger zum Zwecke der Durchsetzung der Forderung, Ausbildungsquoten zu vereinbaren, bis 31. August 2007 zu unterlassen

und der Hilfsantrag hierzu,

die Beklagte zu verurteilen Arbeitskampfmaßnahmen gegenüber der A. Versicherungs-AG bzw. deren Rechtsnachfolger sowie der A. Lebensversicherungs-AG bzw. deren Rechtsnachfolger zum Zwecke der Durchsetzung der Forderung, Ausbildungsquoten zu vereinbaren, bis 31. August 2007 zu unterlassen,

sind in der Hauptsache erledigt.

XX.

Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten am 31.07.2006 in den Betrieben

- Dienstleistungsgebiet Südwest Stuttgart der A. Versicherungs-AG

- Hauptverwaltung Stuttgart der A. Lebensversicherungs-AG und

- Dienstleistungsbetrieb Südwest Stuttgart der A. Lebensversicherungs-AG

organisierten Warnstreiks zu unterlassen waren.

Hierzu hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten am 31.07.2006 in den Betrieben

- Dienstleistungsgebiet Südwest Stuttgart der A. Versicherungs-AG

- Hauptverwaltung Stuttgart der A. Lebensversicherungs-AG und

- Dienstleistungsbetrieb Südwest Stuttgart der A. Lebensversicherungs-AG

organisierten Warnstreiks rechtswidrig waren.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte schließt sich der teilweisen Hauptsachenerledigungserklärung des Klägers an und beantragt im Übrigen

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, hält die erstinstanzliche Klageänderung wegen fehlender Einwilligung und fehlender Sachdienlichkeit für unzulässig. Auch die Feststellungsanträge des Klägers seien, so trägt die Beklagte vor, unzulässig, weil es am rechtlichen Interesse an der mit dem Hauptantrag begehrten Feststellung fehle und der Hilfsantrag auf die Feststellung von Tatsachen gerichtet sei.

Die Unterlassungsanträge gingen insoweit ins Leere, als sich der streitige Streikaufruf nicht auf alle sonstigen Mitgliedsunternehmen des Klägers sondern nur auf das Mitgliedsunternehmen A.-Gruppe gerichtet habe, auf besonderen Umständen beruht habe und eine Wiederholungsgefahr nicht bestehe. Nicht das Schreiben vom 16. Juni 2006 sondern der Streikaufruf sei Grundlage für die Forderungen, die mittels der Arbeitskampfmaßnahme hätten umgesetzt werden sollen, so dass die weiteren Anträge ins Leere gingen. Überdies sei der Streikaufruf für ergänzende Tarifverträge rechtmäßig gewesen. Bei der beabsichtigten Vereinbarung von sog. Tarifsozialplänen entfalteten §§ 111 ff BetrVG keine Sperrwirkung. In einer Situation, in der eine große Zahl von Arbeitsplätzen gefährdet sei, verstießen auch weitergehende Tarifforderungen nicht gegen die Unternehmerautonomie, so lange sie nicht auf die Verhinderung der unternehmerischen Maßnahme selbst gerichtet seien. Die Forderung nach einer tariflichen Vorruhestandsvereinbarung verletzte nicht die relative Friedenspflicht, weil seit dem 01. Januar 1998 kein Vorruhestandstarifvertrag auf Verbandsebene mehr bestehe. Richtig sei allein, dass der Altersteilzeittarifvertrag dem Vorruhestandstarifvertrag gefolgt sei, damit sei jedoch kein Verzicht auf die vorher geregelte Tarifmaterie verbunden gewesen. Die Forderung nach dem Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen bis 2012 sei zulässig gewesen, sei erforderlich, um bei tariflich abgesicherten Rahmenbedingungen die im SGB III vorgesehen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit zu ermöglichen und sei rechtlich etwas anderes als die Regelung der Fristen zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsbegründung vom 03. Juli 2007 (Bl. 225 bis 249 d. A.), der Berufungsbeantwortung vom 03. August 2007 (Bl. 271 bis 277 d. A.) und die Sitzungsniederschrift vom 28. September 2007 (Bl. 285 bis 287 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht i.S.d. §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und innerhalb der verlängerten Frist begründet worden.

II.

Die Berufung hat - soweit in der Hauptsache nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung (Berufungsanträge zu X und XIX) noch zu entscheiden war - in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Die Klage ist hinsichtlich der Unterlassungsanträge (Berufungsanträge zu II bis IX), sowie der Hilfsanträge hierzu (Hilfsanträge zu II bis IX und XI bis XVIII) in der im Berufungsrechtszug zuletzt gestellten Fassung zulässig, hinsichtlich der Feststellungsanträge ist sie unzulässig.

1.1 Die Unterlassungsanträge sind hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. nur BAG, Urteil vom 24.04.2007 - 1 AZR 252/06 - NZA 2007, 987; BGH, Urteil vom 16.11.2006 - I ZR 191/03 - DB 2007, 1190), der sich das Berufungsgericht anschließt, müssen Unterlassungsanträge so formuliert sein, dass sie eindeutig erkennen lassen, welche Verhaltensweisen dem Schuldner verboten werden sollen. Die Anträge dürfen nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht erkennbar abgegrenzt sind und die Prüfung, welche Verhaltensweisen der Schuldner zu unterlassen hat, durch einen entsprechenden gerichtlichen Titel aus dem Erkenntnis- in das Vollstreckungsverfahren verlagert wird.

Diesen Anforderungen werden die Unterlassungsanträge des Klägers in der zuletzt gestellten Fassung gerecht, denn der Kläger verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, ihre Mitglieder zu Warnstreiks gegenüber seinen Mitgliedern (bzw. mit den Hilfsanträgen gegenüber der A. Versicherungs AG bzw. deren Rechtsnachfolger sowie der A. Lebensversicherungs AG bzw. deren Rechtsnachfolger) zum Zweck der Durchsetzung der in den Anträgen zu II. bis IX. genannten Forderungen aufzurufen, so dass die Beklagte ausreichend deutlich erkennen kann, welche Handlungen sie unterlassen soll.

1.1.2 Der Zulässigkeit der zuletzt gestellten Anträge steht auch nicht entgegen, dass der Kläger die Unterlassungsanträge erstmals im Kammertermin erster Instanz gestellt hat. Zwar hat der Kläger damit seine ursprünglich ausschließlich auf Feststellung gerichtete Klage erweitert, die nach den Grundsätzen der Klageänderung zu beurteilende Klageerweiterung (vgl. dazu nur BAG, Urteil vom 12.09.2006 - 9 AZR 271/06 - NZA 2007, 269) war jedoch als sachdienlich i.S.d. § 263 2 Alt. ZPO anzusehen.

Sachdienlichkeit i.S.d. § 263 ZPO ist gegeben, wenn der bisherige Prozessstoff als Entscheidungsgrundlage verwertbar bleibt und durch die Zulassung der Klagehäufung ein neuer Prozess vermieden wird (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. nur BAG, Urteil vom 12.09.2006, a.a.O.; BAG, Urteil vom 06.12.2001 - 2 AZR 733/00 - AP Nr. 3 zu § 263 ZPO; BGH, Urteil vom 15.01.2001 - II ZR 48/99 - NJW 2001, 1210).

Dies war vorliegend der Fall, denn zur Begründung der Unterlassungsanträge war kein neuer Streitstoff einzuführen, der für die Feststellungsanträge relevante Prozessstoff war vielmehr als Entscheidungsgrundlage für die Unterlassungsanträge verwertbar und ausreichend.

1.1.3 Soweit der Kläger seine Anträge in der Berufungsinstanz erneut geändert und zuletzt auf den gerichtlichen Hinweis hin auf die Untersagung des Aufrufs zu Warnstreiks beschränkt hat, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken, da auch diesen Anträgen der zwischen den Parteien im Wesentlichen unstreitige Prozessstoff - wie bereits unter 1.1.2 ausgeführt - zugrunde gelegt werden konnte, die Klageänderung also sachdienlich i.S.d. § 263 ZPO war.

1.2 Die Klage erweist sich allerdings als unzulässig, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass die von der Beklagten am 31. Juli 2006 in den im Einzelnen bezeichneten Betrieben organisierten Warnstreiks zu unterlassen waren (Berufungsantrag zu XX), denn die Klage ist weder als Feststellungsklage noch als Zwischenfeststellungsklage zulässig.

1.2.1 Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann auf die Feststellung u.a. des Bestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Ein solches rechtliches Interesse setzt voraus, dass der Kläger aus der Feststellung Rechte herleiten will, allein der Wunsch nach einer gerichtlichen Beurteilung eines vergangenen Rechtsverhältnisses reicht zur Begründung des rechtlichen Interesses nicht aus (vgl. BAG, Urteil vom 12.09.1984 - 1 AZR 297/82 - n.v., zitiert nach juris). Ein solches rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung besteht vorliegend nicht, denn der Kläger hat nicht dargelegt, welche - anderen als die mit den Unterlassungsanträgen bereits geltend gemachten - Rechte er aus einer entsprechenden Feststellung herleiten will. Auch eine prozesswirtschaftlich sinnvolle Erledigung von Rechtsstreitigkeiten, bei der die Feststellungsklage trotz des Vorrangs der Leistungsklage als zulässig erachtet werden kann (vgl. BAG, Urteil vom 11.12.2001 - 9 AZR 435/00 - EzA § 256 ZPO Nr. 59), kann vorliegend angesichts der gleichzeitig geltend gemachten Unterlassungsansprüche des Klägers nicht angenommen werden.

1.2.2 Auch als Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO ist der Feststellungsantrag unzulässig.

Der Zweck der Zwischenfeststellungsklage ist die Ausdehnung der Rechtskraftwirkung auf den Grund der Klage, woraus eine Einschränkung ihrer Zulässigkeit erfolgt, wenn über die Rechtsbeziehungen der Parteien, die sich aus dem streitigen Rechtsverhältnis ergeben können, bereits mit Rechtskraftwirkung durch die Hauptsacheentscheidung erschöpfend entschieden wird, ohne dass aus dem Rechtsverhältnis noch weitere Ansprüche erwachsen als diejenigen die mit der Hauptklage geltend gemacht werden (vgl. BAG, Urteile vom 10.12.1965 - 4 AZR 161/65 - NJW 1966, 1140; vom 12.09.1984, a.a.O.). Da es vorliegend an einer Vorgreiflichkeit für andere, ausreichend deutlich gemachte Ansprüche des Klägers fehlt und über die Unterlassungsanträge ohne Rücksicht auf das festzustellende Rechtsverhältnis entschieden werden kann (vgl. auch BGH, Urteil vom 22.12.1967 - V ZR 81/66 - NJW 1968, 699), erschöpft sich der Antrag in der Feststellung der für die Unterlassungspflicht relevanten Voraussetzungen und ist unzulässig.

1.3 Der auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Warnstreiks gerichtete Hilfsantrag zum Berufungsantrag zu XX ist unzulässig, denn - worauf das Arbeitsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bereits zutreffend hingewiesen hat (§ 69 Abs. 2 ArbGG) - betrifft die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit tatsächlichen Verhaltens gerichtete Klage kein Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 ZPO.

2. Die Klage ist hinsichtlich der Berufungsanträge zu II bis IX in der zuletzt gestellten Fassung begründet.

Der Kläger kann von der Beklagten die strafbewährte Unterlassung des Aufrufs ihrer Mitglieder zu Warnstreiks zur Durchsetzung der in den Anträgen zu II bis IX genannten Forderungen, in den Fällen der Berufungsanträge zu II und III, V bis IX mit den genannten Einschränkungen, im Fall des Berufungsantrags zu III ohne Einschränkung verlangen.

2.1 Der Kläger ist aktivlegitimiert, denn als Tarifvertragspartei kann er aus eigenem Recht verlangen, dass der Tarifpartner rechtswidrige Arbeitskampfmaßnahmen gegen seine Mitglieder unterlässt (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit BAG, Urteil vom 26.04.1988 - 1 AZR 399/86 - NZA 1988, 775).

2.2 Der Kläger kann die hier streitgegenständliche Unterlassung gegenüber seinen Mitgliedsunternehmen verlangen und ist nicht - wie hilfsweise mit den Berufungsanträgen zu XI bis XVIII geltend gemacht - darauf beschränkt, die Unterlassung gegenüber den von den Warnstreiks am 31. Juli 2006 betroffenen Unternehmen des A.-Konzerns zu verlangen, denn es sind keine Anhaltspunkte tatsächlicher Art dargelegt oder erkennbar, dass eine Wiederholungsgefahr nicht bzw. nicht gegenüber anderen Mitgliedsunternehmen des Klägers bestehen sollte.

Soweit die Beklagte geltend gemacht hat, nach Abschluss der Vereinbarungen auf betrieblicher Ebene bestehe keine Wiederholungsgefahr, so folgt das Berufungsgericht dem nicht. Der Kläger hat auf das Rundschreiben der Beklagten vom Dezember 2006 (Berufungsbegründung S. 14, Bl. 238 d. A.) verwiesen, in dem die Beklagte verlautbart, dass weitere Streiks möglich seien, wenn die weiterhin offenen Fragen aus ihrer Sicht nicht oder unzureichend geregelt würden, so dass eine Wiederholungsgefahr nach Auffassung des Berufungsgerichts ausreichend belegt ist. Diese erstreckt sich auch auf alle Mitgliedsunternehmen des Klägers, denn vergleichbare, wie die den Warnstreiks zugrunde liegenden Maßnahmen, können auch von anderen Mitgliedsunternehmen des Klägers geplant werden. Die Beklagte hat keine Umstände tatsächlicher Art dafür dargelegt, dass sie in vergleichbarer Situation von Warnstreiks gegenüber Unternehmen des A.-Konzerns oder gegenüber anderen Mitgliedsunternehmen des Klägers künftig absehen werde.

2.3 Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. nur BAG, Urteil vom 24.04.2007 - 1 AZR 252/06 - DB 2007, 1924, m.w.N.), der sich das Berufungsgericht anschließt, steht einem Arbeitgeberverband gegenüber einer Gewerkschaft ein Anspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, Art. 9 Abs. 3 GG auf Unterlassung rechtswidriger Arbeitskampfmaßnahmen gegen seine Mitglieder zu, denn dadurch wird das Recht der gegnerischen Koalition auf koalitionsmäßige Betätigung in unzulässiger Weise verletzt.

Ein derartiger Unterlassungsanspruch steht dem Kläger gegenüber der Beklagten bezogen auf die Unterlassung des Aufrufs ihrer Mitglieder zu Warnstreiks vorliegend zu, denn die Warnstreikmaßnahmen am 31. Juli 2006 waren rechtswidrig.

2.3.1 Zwar ist ein Streik mit dem Ziel, mit einem verbandsangehörigen Arbeitgeber einen firmenbezogenen Tarifvertrag über den Ausgleich der mit einer geplanten Betriebsänderung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile herbeizuführen, nicht ausgeschlossen, auch ein solcher Arbeitskampf unterliegt aber der tariflichen Friedenspflicht (vgl. BAG, Urteil vom 24.04.2007, a.a.O., Rndziff. 114).

Die Friedenspflicht ist dem Tarifvertrag als einer Friedensordnung immanent und schützt die Mitglieder der Tarifvertragsparteien davor, hinsichtlich der tarifvertraglich geregelten Materie während der Laufzeit des Tarifvertrags mit Arbeitskampfmaßnahmen überzogen zu werden, wobei der Beschränkung des Streikrechts durch die Friedenspflicht auch die Europäische Sozialcharta (ESC) nicht entgegensteht. Soweit keine andere Regelung gilt, wirk die Friedenspflicht relativ, d.h. sie bezieht sich nur auf die tarifvertraglich geregelten Gegenstände. Wenn die Tarifvertragsparteien eine Sachmaterie erkennbar umfassend geregelt haben, ist davon auszugehen, dass sie diesen Bereich der Friedenspflicht unterwerfen und für die Laufzeit des Tarifvertrags von Arbeitskampfmaßnahmen zur Durchsetzung weiterer Regelungen, die in einem sachlichen inneren Zusammenhang mit dem befriedeten Bereich stehen, absehen wollen (vgl. BAG, Urteil vom 10.12.2002 - 1 AZR 96/02 - NZA 2003, 734).

Ein von der Rechtsprechung anerkannter Fall einer ganz ungewöhnlichen, bei Abschluss des Verbandstarifvertrags unvorhergesehenen und von deren Regelungen offensichtlich nicht erfassten Entwicklung, die es erforderte, die aus den Verbandstarifverträgen folgende Friedenspflicht entfallen zu lassen (vgl. dazu BAG, Urteil vom 10.12.2002, a.a.O., Rndziff. 41) ist unter Berücksichtigung des Umstands, dass zwischen den Parteien neben dem Manteltarifvertrag auch ein Rationalisierungsschutzabkommen besteht, nicht gegeben. Die mithin bestehende tarifliche Friedenspflicht hat die Beklagte mit ihrem Streikaufruf verletzt, denn die in den Berufungsanträgen zu II und III, V bis IX bezeichneten Forderungen unterlagen jeweils der relativen Friedenspflicht.

2.3.1.1 Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass der Aufruf zum Warnstreik am 31. Juli 2006 (Bl. 85 bis 86 d. A.) sich nicht nur auf die in den Berufungsanträgen zu II bis IV genannten Forderungen beschränkte. Zwar benennt die Beklagte in ihrem Streikaufruf diese drei Forderungen, aus der Formulierung "unsere Forderungen für einen Zusatztarifvertrag bei der A. sind dem Vorstand lange bekannt: Insbesondere ..." und dem weiteren Zusatz "darüber hinaus will ver.di ergänzende Regelungen zur Standort- und Beschäftigungssicherung verhandeln, z.B. zu Fragen der Gehaltssicherung, Arbeitszeitgestaltung", ergibt sich jedoch, dass der Aufruf der Beklagten dazu diente, auch die weiteren im Streikaufruf nicht ausdrücklich genannten, aber in dem an den Vorsitzenden des Vorstands der A. AG gerichteten Schreiben vom 16. Juni 2006 (Bl. 37 bis 38 d. A.) enthaltenen Forderungen durchzusetzen. Damit waren auch die in den Berufungsanträgen zu V bis IX genannten Forderungen als Kampfziele der Beklagten der rechtlichen Überprüfung zu unterziehen. 2.3.1.2 Der Streikaufruf zur Durchsetzung der Forderung, auf betriebsbedingte Beendigungskündigungen zu verzichten (Berufungsantrag zu II), verletzt die relative Friedenspflicht, so lange der Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe und das Rationalisierungsschutzabkommen für das private Versicherungsgewerbe in Kraft sind, denn beide Tarifregelungen enthalten erkennbar eine umfassende Regelung der Sachmaterie der Kündigungen bis hin zum Ausschluss der ordentlichen Kündigung von Mitgliedern der Beklagten.

2.3.1.3 Gleiches gilt für den Streikaufruf zur Durchsetzung der Forderung, ein tarifliches Vorruhestandsabkommen mit unbedingtem individuellen Rechtsanspruch abzuschließen (Berufungsantrag zu III), so lange das Altersteilzeitabkommen für das private Versicherungsgewerbe und das Altersteilzeitabkommen für den organisierten Werbeaußendienst des privaten Versicherungsgewerbes in Kraft sind.

Entgegen der Auffassung der Beklagten bestand durch das o.g. Altersteilzeitabkommen ebenfalls eine umfassende Regelung der Sachmaterie, denn der Kläger hat im Einzelnen dargelegt, dass der Abschluss des Altersteilzeitabkommens bei gleichzeitigem Auslaufen des ehemaligen Vorruhestandsabkommens als abschließende Regelung der Sachmaterie im o.g. Sinn anzusehen ist. Dabei stützt sich der Kläger zu Recht u.a. auf das Schreiben der Beklagten vom 12. Februar 1997 (Bl. 140 d. A.) und die Verlautbarungen der Beklagten aus dem Juni 1997 (Bl. 138 d. A.), die ausreichend deutlich machen, dass mit dem Abschluss der Altersteilzeitabkommen und der Nichtverlängerung des Vorruhestandstarifvertrags die Materie des altersbedingten vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis der neuen Rechtsgrundlage entsprechend abschließend geregelt sein sollte.

2.3.1.4 Der Streikaufruf zur Durchsetzung der Forderung, unbedingte Rechtsansprüche auf Altersteilzeit einzuräumen (Berufungsantrag zu V) verletzt die relative Friedenspflicht, so lange das Altersteilzeitabkommen für das private Versicherungsgewerbe und das Altersteilzeitabkommen für den organisierten Werbeaußendienst des privaten Versicherungsgewerbes in Kraft sind, die die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Altersteilzeit abschließend regeln.

2.3.1.5 Die aus den Regelungen des Rationalisierungsschutzabkommens folgende relative Friedenspflicht wird durch die Streikforderung "Gehaltssicherungsvereinbarung auf Basis des § 7 Abs. 1 Rationalisierungsschutzabkommen mit der Maßgabe abzuschließen, dass eine entsprechende Besitzstandszulage unbefristet an künftigen Tariferhöhungen teilnimmt" (Berufungsantrag zu VI) verletzt, so lange das Rationalisierungsschutzabkommen in Kraft ist.

2.3.1.6 Zu Recht macht der Kläger ferner geltend, dass der Streikaufruf zur Durchsetzung der Forderungen "Arbeitszeitverkürzungen auf 30 Stunden pro Woche bei vollem Lohnausgleich zuzugestehen" (Berufungsantrag zu VII), "Jahresurlaub von 35 Tagen zuzugestehen" (Berufungsantrag zu VIII) und "Mehrarbeit nur in Form von Freizeit auszugleichen" (Berufungsantrag zu IX) die relative Friedenspflicht verletzt, so lange der Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe in Kraft ist, denn der Manteltarifvertrag regelt Arbeitszeit, Urlaub und den Ausgleich von Mehrarbeit erkennbar abschließend.

2.3.2 Im Hinblick auf den Berufungsantrag zu IV ergibt sich der Unterlassungsanspruch des Klägers zwar nicht aus einer Verletzung der relativen Friedenspflicht, die Beklagte war jedoch zur Durchsetzung der Forderung "Vereinbarungen von Instrumenten zur langfristigen Sicherung von Standorten der Mitgliedsunternehmen durchzuführen", nicht berechtigt, zu einem Warnstreik aufzurufen, weil das Bestimmtheitserfordernis für einen Arbeitskampf nicht erfüllt ist.

Im Arbeitskampf, der den Zweck hat, einen Tarifabschluss mit einem bestimmten Inhalt zu erreichen, muss eine konkrete Kampfforderung aufgestellt werden. Zwar unterliegt der Umfang der Streikforderungen, soweit es sich um tariflich regelbare Ziele handelt, nicht der gerichtlichen Kontrolle (vgl. BAG, Urteil vom 24.04.2007, a.a.O.), die Forderung muss jedoch jedenfalls so klar formuliert sein, dass die Gegenseite sinnvoll reagieren kann und auch eine Rechtmäßigkeitskontrolle möglich ist (so Dieterich in ErfK, 7. Aufl. 2007, RndNr. 111 a bis 112) oder - enger gesehen - dass die Forderung vom Gegner theoretisch mit ja oder nein beantwortet werden kann (so Kissel, Arbeitskampfrecht 2002, § 24 RndNr. 12, S. 220). Auch den geringeren Anforderungen genügt die von der Beklagten erhobene Forderung nicht, denn sie hat nicht ausreichend deutlich gemacht, wie ihre Forderung zur Standortsicherung umgesetzt werden sollte, so dass der darauf gerichtete Warnstreik unzulässig war.

2.4 Da die Hauptanträge des Klägers Erfolg hatten, war über die Hilfsanträge nicht zu befinden.

2.5 Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (Berufungsantrag zu X), waren die Kosten gemäß § 91a Abs. 1 ZPO der Beklagten aufzuerlegen, weil sie verpflichtet war, es zu unterlassen, bis zum Ablauf der Friedenspflicht am 31. August 2007 zu Warnstreiks zur Durchsetzung der Forderung, Ausbildungsquoten zu vereinbaren, aufzurufen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO, 17b Abs. 2 S. 2 GVG.

IV.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, soweit die Berufung des Klägers zurückgewiesen wurde (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Die Entscheidung hat insoweit keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergangen. Eine Divergenz zu anderen obergerichtlichen Entscheidungen ist nicht erkennbar.

Für die Beklagte war die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entschiedenen Rechtsfragen zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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